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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Kleine Geographie von Elsaß-Lothringen - S. 34

1895 - Straßburg : Heitz
34 in welchen der Bezirkspräsident und der Polizei- direktor sich in die Befugnisse der Kreisdirektion teilen. In jeder Gemeinde ist ein Gemeinderat, an dessen Spitze ein Bürgermeister nebst einem oder mehreren Beigeordneten steht. Die Interessen des Volkes vertreten die Kreistage, Bezirkstage und der Landes- ausschnß. Gerichtswesen. Das Gericht wird abgehalten in verschiedenen Stufen; zunächst an den Amtsge- richten, 73 an der Zahl, welche meistens an die Stelle - der. ehemaligen Friedensgerichte getreten sind; sodann an den sechs Landgerichten zu Straßburg, Colmar, Mülhausen, Zabern, Saargemünd und Metz; endlich an dem Oberlandesgericht zu Colmar. Schwur- gerichte werden zu Mülhausen, Colmar, Straßburg und Metz abgehalten. Ge Werbegerichte sind zu Mülhausen, Thann, Markirch, Straßburg und Metz. Das oberste Appellarionsgericht ist das Reichs- gericht in Leipzig. Straf- und B e f s e r u n g s - A n st a l t e n. Bezirksgefängnisse befinden sich in Straßburg, Za- bern, Colmar, Mülhausen, Metz und Saargemünd, Untersuchungsgefängnisse zu Straßburg und Metz; eine Strafanstalt für Frauen °iu Hagenau und eine für Männer zu Ensisheim, eine Erziehungs- und Besfernngsanstalt in Hagenan, ein Landesarbeitshaus in Psalzburg. Außerdem giebt es noch 69 Amtsge- fängnisse und Transportstationen. U n te rr ich t s w e sen. Die Beaufsichtigung und

2. Kleine Geographie von Elsaß-Lothringen - S. 77

1895 - Straßburg : Heitz
77 Rothau (1550 Eimv.), hat Baumwollspinnereien und Webereien. Westwärts, oberhalb der Mennoniten- Höfe Salm, die Ruine Salm, Stammschloß des Fürsten- geschlechtes gleichen Namens. Zwischen Rothau und. Saales das Steinthal. 5. Saales, (980 Eimv.), unweit der Quelle der Breusch, westwärts vom Winberg (Climont), Grenzort gegen Frankreich. Strnmpswarensabrikation. Endstation der Eisenbahn Straßburg-Saales. Iv. Der Stadtkreis Straßburg. 123,500 Einwohner. 78 □ km. Strnßburg, * Argentoratum oder Argentina, Hauptstadt von Elsaß-Lothringen, in einer schönen Ebene an der Jll und der Breusch, 4 km vom Rhein, Knotenpunkt zahlreicher Eisenbahnen und Straßen, bildet, mit den dazu gehörigen Dör- fern, Feldern und Wäldern, „Stadtbann" genannt (1a banlieue, das Weichbild), den Stadtkreis Straß bürg. Sie ist die Residenz des Kaiserlichen 'Statthalters und Sitz der obersten Behörden des Landes: des Ministeriums für Elsaß^Lothringen, des Generalkommandos des Xv. Armeekorps, des Bezirks- Präsidiums, eines Bischofs, des Ober-Konsistoriums, des Direktoriums Augsburgischer Konfession, der Gene- ral-Direktion der Zölle und indirekten Steuern, der Direktion der direkten Steuern, des Oberschulrates, einer Oberpostdirektion n. s. w. Sie besitzt eine

3. Kleine Geographie von Elsaß-Lothringen - S. 33

1895 - Straßburg : Heitz
33 Sem in wald, zwischen Colmar, H.-Kreuz und der Jll, 700 Hektar. Der B r u m a t h e r w a l d, der H a g e n an e r w a l d (der „heilige Forst") und der Bienwaldbei Weißenburg an der Pfälzer Grenze. Die Wälder Lothringens sind zahlreich, jedoch von geringerer Ausdehnung. Sämtliche Waldungen des Landes betragen 445,772 Hektar, also fast 31 oj0 der Gesamtoberfläche des Landes. Es fallen davon auf' Ober-Elsaß 121,776 ha, auf Unter-Elsaß 160,035 ha und auf Lothringen 163,961 ha. § 12. Werfclssung und 'Dertvclltung. Perfassung. Elsaß-Lothringen, als unmittel- bares Neichsland, steht unter dem Reich, in dessen Namen der deutsche Kaiser die oberste Staatsgewalt ausübt. Ein Statthalter, dem seit dem 1. Oktober 1879 ein Teil der kaiserlichen Befugnisse übertragen ist, residiert in Straßburg. Ihm zur Seite steht ein Ministerium, dieses zerfällt in drei Abteilungen, nämlich: I. Abteilung des Innern; Ii. Abteilung für Justiz- und Kultusangelegenheiten; Iii. Abteilung für Landwirtschaft, Finanzen und Domänen. An der Spitze desselben steht ein Staatssekretär, an der Spitze der Abteilungen Unterstaatssekretäre. Verwaltung. An der Spitze der Verwaltung der drei Bezirke steht je ein Bezirkspräsident. Der Verwaltung jedes Kreises steht ein Kreisdirektor vor, mit Ausnahme der Stadtkreise Straßburg und Metz,

4. Kleine Geographie von Elsaß-Lothringen - S. 37

1895 - Straßburg : Heitz
37 Steuern und Zölle. Dieselben scheiden sich in direkte und indirekte Steuern. An der Spitze der direkten Steuern steht in jedem der drei Bezirke ein Steuerdirektor, dem zur Veranlagung der Steuern und zur Ueberwachuug des Katasterwesens in jedem Kreise zwei bis drei Steuer- kontroleure untergestellt sind: Direkte Steuern sind: Grund-, Personal-, Patent-, Mobiliar-, Thür- und Fenstersteuer. Der Verwaltung der indirekten Steuern steht ein Generaldirektor in Straßburg vor. Das Land zerfällt in elf Hauptamtsbezirke, und zwar sind in Diedenhosen, Metz, Saarburg, Schirmeck, Münster und Altkirch Hauptzollämter, denen je ein Oberzoll- inspektor vorsteht, in Mülhausen, Colmar, Straßburg, Hagenau, Saargemünd Hauptsteuerämter, an deren Spitze Obersteuerinspektoren stehen. Jedem dieser Aem- ter stehen zur Ueberwachuug der Steuer- und Neben- Zollämter sowie zur Leitung des Aufsichtsdienstes Ober- grenzkontrolenre resp. Oberstenerkontroleure uuter. Das Forstwesen zerfällt in drei Forstabtei- lungen, entsprechend den drei Bezirken des Landes, deren Vorsitzende die Bezirkspräsidenten sind. Die Forstabteilung Ober-Elfaß zählt drei Forstmeister- bezirke, die sich wiederum in 17 Oberförstereien gliedern, die Forstabteilung Unter-Elsaß vier Forst- me.sterbezirke mit 24 Obersörstereien, die Forstab- teilung Lothringen fünf Forstmeisterbezirke mit 22 Oberförstereien. Das Bergwesen steht dem Ministerium unter.

5. Kleine Geographie von Elsaß-Lothringen - S. 38

1895 - Straßburg : Heitz
38 Das Land zerfällt in zwei Bezirke, Elfaff und Loth- ringen, an deren Spitze Bergmeister stehen. Das Bauwesen teilt sich in Wasserbau- Verwaltung und Hoch- und Wegebauver- waltung. Die^ Wasserbauverwaltuug teilt sich in 7 Wasserbaubezirke, denen Wasserbauinspektoren vor- stehen. Die Hoch- und Wegebauverwaltung umfaßt drei Bezirke unter Bezirksiuspektoren, denen sich der Landesverteiluug entsprechend Kreisbauinspektoren unterordnen. Landwirtschaft und M e l i o r a t i o n s- wesen. Dem landwirtschaftlichen Interesse des Landes dienen folgende Anstalten: das Laudesgestüt zu Straßburg, die landwirtschaftliche Versuchs- statiou zu Rufach, die Obst- und Gartenbauschule zu Brumath, die landwirtschaftliche Schule zu Rufach, die Technische Winterschule in Straßburg sowie die Fischzuchtanstalt zu Hümngeu. Das Meliorationswesen umfaßt vier Bezirke: Straßburg, Zaberu, Colmar und Metz, denen Melio- rations-Bauinspektoren vorstehen. M i l i t ä r w e s e n. In Elsaß-Lothringen steht das Xv. Armeekorps, bestehend aus der 30. Division (Metz) und der 31. nud 33. Division (Straßburg); außerdem sind noch Teile des Viii., Xii. und Xiv. Armeekorps sowie zwei bayrische Infanterie- und ein Kavallerieregiment dorthin verlegt worden. Das Ge- neralkommando befindet sich in Straßburg. Festungen ersten Ranges sind Metz und Straßburg, außerdem sind noch Diedenhosen, Büsch und Neubreisach befestigt.

6. Theil 4 - S. 323

1880 - Stuttgart : Heitz
Aufhebung der Leibeigenschaft in Rußland. dieser Residenzwechsel große Aufregung und es brachen dort arge Tumulte aus. Im November 1865 wurde das Parlament zum erstenmal in Florenz eröffnet. — 152. Europa während und nach dem italienischen Kriege. Die Geschichte Oestreichs und Frankreichs fiel während des italienischen Krieges mit der Geschichte desselben zusammen; England nahm an der Umgestaltung Italiens nur durch diplomatische Beziehungen Theil, Rußland aber benutzte diese Zeit, um sich von seinen Niederlagen zu erholen und innere Reformen auszuführen, ohne deshalb auf eine Beobachtung jener Ereignisse und seinen Einfluß dabei zu verzichten. In Deutschland aber trat die nationale Bewegung, welche seit einiger Zeit stillgestanden zu haben schien, wieder lebendig in den Vordergrund. Wir wenden uns zuerst zu a. Ruß land. Die schwierigste Aufgabe stellte sich Alexander Ii., indem er die Leibeigenschaft der Bauern in Rußland aufheben wollte, ein Plan, welchen schon Alexander I. aufgefaßt und wieder fallen gelassen hatte. — Die Nothwendigkeit, den im Kriege tief 1 gesunkenen Wohlstand der Nation neu zu beleben, mußte die ' dringendste Aufgabe der Regierung fern; deshalb wurde Rußland mit einem Eisenbahnnetz überzogen, die Zölle herabgesetzt, manche Erleichterung des Verkehrs getroffen und der Versuch gemacht, der Corruption der Beamten zu steuern; aber das alles hals nicht, wenn nicht die productive Kraft selbst entfaltet wurde. — Das schien aber nur möglich zu sein, wenn man dem Bauer Liebe zu dem Boden einflößte, welchen er bebaute, d. H. indem man ihn zum freien Eigenthümer machte. Nach einer 1858 angestellten Volkszählung gab es im europäischen Rußland, in Sibirien und Transkankasien 23 Millionen Leibeigene. Im I. 1857 wurde in Petersburg eine kaiserliche Commission, eingesetzt, welche die wichtige Maßregel vorbereiten sollte; sie kam aber nicht recht vorwärts, da der Adel der Bauernemancipation entgegen war und die Bauern selbst nicht recht begriffen, was man mit ihnen vorhabe. Der Kaiser aber ließ sich durch keine Schwierigkeiten bewegen, sein Ziel aufzugeben. Durch ein Manifest vom 3. März (19. Febr.) 1861 sprach er die Aufhebung der Leibeigenschaft aus; am 17. März wurde dasselbe in allen Kirchen verlesen. Damit die eintretende Veränderung nicht zu plötzlich und schädlich wirke, ist für eine

7. Theil 4 - S. 382

1880 - Stuttgart : Heitz
382 Neueste Geschichte. 3. Periode. tung erhob sich gegen das seit 1855 bestehende Concordat. So lange dieser die Macht der römischen Kirche begünstigende Vertrag Geltung hatte, schien eine Neugestaltung der Staatsverhältnisse nicht möglich zu sein. Schon 1867 wurde ein Antrag auf die Aushebung desselben im Reichstage gestellt; er wurde zwar abgelehnt, aber im nächsten Jahre drei konfessionelle Gesetze festgestellt, welche dem Staate die Leitung des Schulwesens übertrugen, die Civilehe gestatteten und die Rechte der verschiedenen Religionsverwandten ordneten. Die Geistlichkeit, deren Befugnisse dadurch sehr eingeschränkt wurden, widersprach, aber vergeblich. Was nun vom Concordate noch Htlmg war, wurde nach der Annahme der päpstlichen Unfehlbarkeit im Jahre 1870 als durch dieselbe für aufgehoben erklärt, weil das persönliche Wesen des Papstes und seine Gewalt nun nicht mehr die nämliche sei, wie zur Zeit der Abschließung des Concordates. Daß diese kirchlichen Kämpfe in Oestreich das Volksleben tief bewegten, war bei dem großen Anhange, der sich um den Klerus schaarte, leicht verständlich. Die Gegenpartei aber beutete alles aus, was zur Schwächung des clericalen Ansehns diente. Einer der schlimmsten Vorfälle dieser Art war die Entdeckung der an einer Nonne, Barbara Ubryk, verübten Grausamkeit. Diese Unglückliche war wegen eines Vergehens gegen die klösterliche Zucht 1848 im Kloster der Karmeliterinnen zu Krakau in den Kerker geworfen worden und schmachtete nun in demselben bereits 21 Jahre, hülflos und vergessen. Auf eine namenlose Anzeige wurden Nachsuchuugen angestellt; man fand sie wahnsinnig, in bedauernswerter Blöße, in finstrer Zelle auf altem Stroh. Diese unmenschliche Härte erregte einen Sturm von Unwillen und Zorn. Ein Prozeß gegen die Aebtissin und den Beichtvater des Klosters wurde eingeleitet, nicht lange darauf jedoch eingestellt. Aber das Ministerium beschränkte durch eine Verordnung die Straf-gewalt der geistlichen Behörde über Mönche und Nonnen. Wichtig in Beziehung auf äußere Verhältnisse war der Condolenzbesuch, welchen Napoleon Iii. mit seiner Gemahlin nach dem unglücklichen Ende Maximilians von Mexico dem östreichischen Kaiserpaar in Salzburg abstattete, August 1867. . Wahrscheinlich sollte zugleich der Versuch eines Bündnisses gegen Preußen gemacht werden, doch ging Oestreich daraus nicht ein. Im October 1869 ereignete sich ein Aufstand in Dalmatien gegen die dortige Einführung des neuen Militärgesetzes. Er konnte nur mit Waffengewalt unterdrückt werden. —

8. Theil 4 - S. 444

1880 - Stuttgart : Heitz
444 Neueste Geschichte. 3. Periode. und die diplomatische Verbindung abgebrochen. Endlich that der Papst den bedeutungsvollen, eine künftige Wiederherstellung des Friedens nicht wenig erschwerenden Schritt, daß er am 5. Febr. 1875 in einem Rundschreiben an die preußischen Bischöfe „allen, welche es angeht und dem ganzen katholischen Erdkreise" erklärte, „daß jene Gesetze, welche die göttliche Verfassung der Kirche vollständig umstürzen und die heiligen Gerechtsame der Bischöfe gänzlich zu Grunde richten, ungültig seien." Dieser heftige Angriff auf die staatliche Gesetzgebung Preußens machte es für die Staatsregierung unvermeidlich, die Kraft der Gesetze sicher zu stellen und die der staatlichen Ordnung drohende Störung zu verhindern. Die Artikel der Verfassung, auf welchen die Stellung der katholischen Kirche in Preußen beruhte, wurden aufgehoben. Dann wurde die Gewährleistung der Leistungen aus Staatsmitteln an die römisch-katholischen Bisthümer und an die Geistlichen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht (Sperrgesetz); die geistlichen Orden in Preußen, die ihre Verhaltungsvorschriften und Verordnungen in der Mehrzahl von Vorgesetzten empfingen, welche im Auslande lebten, wurden aufgehoben. Seit 1855 war die Zahl der Klöster und Ordensstationen von 69 bis auf 914 gestiegen. Die Verwaltung des Vermögens der katholischen Kirchgemeinden wurde der bisher ausschließlichen Befngniß der Geistlichen entzogen und in die Hand der Gemeinde gelegt; endlich erhielten die Aufsichtsrechte des Staates bei der Verwaltung der Bisthümer ihre gesetzliche Ordnung. Mit diesen Vervollständigungen der Maigesetzgebung war man bei einem ersten Abschluß des verhängnißvollen Kampfes angekommen. Die Erörterungen waren erschöpft; es konnte sich im weiteren Verlaufe nicht mehr um wesentliche neue Maßregeln, sondern nur um die Ausführung der Gesetze handeln. Die Regierung ließ sich durch den ihr entgegengehaltenen Widerstand von der Entschiedenheit ihres Verfahrens nicht abdrängen. Jedermann fühlte die Schwere der Zustände, aber selbst die unleugbaren, schreienden Nothstände führten zu keiner Unterwerfung unter das bürgerliche Gesetz. Schon seit 1875 standen acht Bisthümer ohne Oberhirten da; die Zahl der katholischen Gemeinden, welche keine Pfarrer hatten, weil man sich nicht dazu verstehen wollte, der gesetzlichen Anzeige neuer Psarrwahlen bei der Regierung nachzukommen, war zu einer bedauerlich großen Zahl angewachsen. Eine Fortdauer dieses Zustandes auch nur auf ein Menschenalter hinaus

9. Theil 2 - S. 10

1880 - Stuttgart : Heitz
10 Mittlere Geschichte. 1. Periode, deutsche. Vermählung — erhalten haben. Die Kleidung war kunstlos aus Fellen und Linnen verfertigt. Die Gesetze unserer Vorfahren waren sehr einfach. Das Gericht, wozu die ganze Volksgemeinde erscheinen durfte, wurde an einem Hügel, oder unter alten Eichen oder bei einem aufgesteckten Zeichen: einem Schild oder einer Fahne, gehegt. Konnte man die Schuld oder Unschuld eines Beklagten nicht ausmittelu, so mußte er einen Eid leisten. Aber da kamen manche Fälle vor, wo nichtswürdige Menschen einen falschen Eid geleistet hatten, und nun nahm man zu einem sichereren Mittel, wie man glaubte, seine Zuflucht, zu den Ordalien oder Gottesurtheilen. Hierbei, glaubte man, übernähme Gott selbst die Entscheidung. Die gewöhnlichsten Ordalien bestanden aus folgenden: die Feuerprobe. Der Angeklagte mußte vier und einen halben Schritt laufen mit einem glühenden Eisen auf der flachen Hand; dann wurde diese in ein Säckchen gebunden und versiegelt. War nach drei Tagen keine Brandwunde da, so sprach man ihn als unschuldig los. Aus eine ähnliche Art verfuhr man beim Kesselsange, wo der Beschuldigte mit entblößtem Arme in einen Kessel voll kochenden Wassers fahren und einen auf dem Grunde liegenden Ring herausholen mußte. Bei der Wasserprobe wurde der Verklagte an Händen und Füßen gebunden und so ins Wasser geworfen; sank er unter, so zog man ihn geschwind als unschuldig heraus: schwamm er, so wurde er als schuldig bestraft. Bei der Kreuzprobe wurden der Angeklagte und der Kläger jeder an ein Kreuz mit ausgebreiteten Armen hingestellt; wer zuerst ermüdete, hatte den Proceß verloren. Oft wurde auch das Recht durch einen Zweikampf erwiesen, und dies ist der Ursprung der Duelle, die leider bis jetzt noch bei uns zuweilen vorkommen. Daß alle diese Mittel gar sehr unzuverlässig waren, sehen wir zwar jetzt wohl ein; aber damals hatten die Leute den Glauben, daß in dem Ausgange des Gottesurtheils Gott selbst die Schuld oder Unschuld sichtbar werden lasse. Wenn ein Stamm ein neues Land erobert hatte, so wurden gewöhnlich die Besiegten Leibeigene und die Sieger Herren. Aus diesen bildete sich dann der Adel. Der König oder Fürst vertheilte die Ländereien nach Gutdünken an seine treuen Begleiter, doch so, daß er ihnen die Besitzung wieder nehmen und einem Andern geben konnte, und wenn der Besitzer starb, so fiel sie wieder an den König zurück, der sie dann auf's neue, entweder an den Sohn des Verstorbenen oder an einen Andern, vergab.

10. Theil 2 - S. 58

1880 - Stuttgart : Heitz
58 Mittlere Geschichte. 2. Periode. Deutschland. Mitleid mit dem Manne empfand, der in der Zeit, wo er sich so sorglos dem Vergnügen hingab, verrathen werden sollte. „Es komme daraus, was da wolle," dachte sie, „ich will ihn warnen: ehrlich währt ja am längsten." Sie flüsterte ihm also zu, er solle sich vorsehen; das und das solle jetzt geschehen. Der Graf dankte, schlich sich eilends fort, und als die Soldaten Otto's anrückten, wurden sie wohlvorbereitet empfangen und zurückgetrieben. Otto erfuhr bald die Ursache des Mißlingens; aber er war gegen seine Schwester nicht ungehalten, und als der Graf um die Hand seiner Wohlthäterin anhielt, gab er sogleich seine Einwilligung. Otto I. starb plötzlich 973 auf dem Schlosse Memleben in Thüringen, und liegt zwischen seinen Frauen Edith und Adelheid im Dome in Magdeburg vor dem Altare begraben. 59. Ritterwesen. — Faustrecht. — Turniere. Schon bei den alten Germanen gab es einen Unterschied der Stände; es gab Freie und Unfreie oder Rechtlose; und unter jenen, wie unter diesen fand wieder ein Unterschied statt. Die Freien schieden sich in gemeine Freie und edle Freie (Edelinge oder Adelinge), von welchen die letzteren allein die ursprünglich Freien (die Semperfreien) waren, welche ein angebornes Eigenthum, Allod, nach dem Erstgeburts-Recht vererbbar, besaßen. Außer ihnen gab es noch zins- oder dienst-pflichtige Hörige (Leute, Liten) und Sklaven (Schalke), die als Kriegsgefangene, im Spiel oder auf andere Art ihre Freiheit verloren hatten und völlig rechtlos waren. Aus diesen Liten und Schalken, welche frei gelassen werden konnten, bildeten sich die gemeinen Freien, die aber erst in der dritten Generation in den Genuß aller Rechte der Freien traten. Aus diesen Standes-Unterschieden entwickelte sich in Folge der Kriege und Eroberungen das Lehnswesen des Mittelalters, das sogenannte Feudalsystem. Alles eroberte Land nämlich wurde unter die alten und neuen Besitzer getheilt, dergestalt aber, daß das den Ueberwundenen belassene Land gewisse Zinsen oder Leistungen zu gewähren hatte. Das übrige Land theilte der Sieger unter seine Gefährten (Vasallen), wofür sie ihm zum Heerbann verpflichtet wurden. Aller Besitz ging also von dem Landesherrn aus, er war der allgemeine Lehnsherr. Der König erhielt aber durch das Recht der Eroberung noch einen besondern Antheil an
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