34
in welchen der Bezirkspräsident und der Polizei-
direktor sich in die Befugnisse der Kreisdirektion teilen.
In jeder Gemeinde ist ein Gemeinderat, an dessen
Spitze ein Bürgermeister nebst einem oder mehreren
Beigeordneten steht. Die Interessen des Volkes
vertreten die Kreistage, Bezirkstage und der Landes-
ausschnß.
Gerichtswesen. Das Gericht wird abgehalten
in verschiedenen Stufen; zunächst an den Amtsge-
richten, 73 an der Zahl, welche meistens an die Stelle
- der. ehemaligen Friedensgerichte getreten sind; sodann
an den sechs Landgerichten zu Straßburg, Colmar,
Mülhausen, Zabern, Saargemünd und Metz; endlich
an dem Oberlandesgericht zu Colmar. Schwur-
gerichte werden zu Mülhausen, Colmar, Straßburg
und Metz abgehalten. Ge Werbegerichte sind zu
Mülhausen, Thann, Markirch, Straßburg und Metz.
Das oberste Appellarionsgericht ist das Reichs-
gericht in Leipzig.
Straf- und B e f s e r u n g s - A n st a l t e n.
Bezirksgefängnisse befinden sich in Straßburg, Za-
bern, Colmar, Mülhausen, Metz und Saargemünd,
Untersuchungsgefängnisse zu Straßburg und Metz;
eine Strafanstalt für Frauen °iu Hagenau und eine
für Männer zu Ensisheim, eine Erziehungs- und
Besfernngsanstalt in Hagenan, ein Landesarbeitshaus
in Psalzburg. Außerdem giebt es noch 69 Amtsge-
fängnisse und Transportstationen.
U n te rr ich t s w e sen. Die Beaufsichtigung und
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T32: [Vgl Stadt Aufl Frankreich fig Maas Sch. Einw. Vergl Festung], T3: [Stadt Schloß Straße Berlin Kirche Haus Gebäude Platz Garten Universität]]
TM Hauptwörter (100): [T80: [Rhein Stadt Festung Mainz Maas Straßburg Frankreich Metz Elsaß Deutschland], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
77
Rothau (1550 Eimv.), hat Baumwollspinnereien
und Webereien. Westwärts, oberhalb der Mennoniten-
Höfe Salm, die Ruine Salm, Stammschloß des Fürsten-
geschlechtes gleichen Namens. Zwischen Rothau und.
Saales das Steinthal.
5. Saales, (980 Eimv.), unweit der Quelle der
Breusch, westwärts vom Winberg (Climont), Grenzort
gegen Frankreich. Strnmpswarensabrikation. Endstation
der Eisenbahn Straßburg-Saales.
Iv. Der Stadtkreis Straßburg.
123,500 Einwohner. 78 □ km.
Strnßburg, * Argentoratum oder Argentina,
Hauptstadt von Elsaß-Lothringen, in einer schönen
Ebene an der Jll und der Breusch, 4 km vom
Rhein, Knotenpunkt zahlreicher Eisenbahnen und
Straßen, bildet, mit den dazu gehörigen Dör-
fern, Feldern und Wäldern, „Stadtbann" genannt
(1a banlieue, das Weichbild), den Stadtkreis
Straß bürg. Sie ist die Residenz des Kaiserlichen
'Statthalters und Sitz der obersten Behörden des
Landes: des Ministeriums für Elsaß^Lothringen, des
Generalkommandos des Xv. Armeekorps, des Bezirks-
Präsidiums, eines Bischofs, des Ober-Konsistoriums,
des Direktoriums Augsburgischer Konfession, der Gene-
ral-Direktion der Zölle und indirekten Steuern, der
Direktion der direkten Steuern, des Oberschulrates,
einer Oberpostdirektion n. s. w. Sie besitzt eine
TM Hauptwörter (50): [T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T32: [Vgl Stadt Aufl Frankreich fig Maas Sch. Einw. Vergl Festung]]
TM Hauptwörter (100): [T80: [Rhein Stadt Festung Mainz Maas Straßburg Frankreich Metz Elsaß Deutschland], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T5: [Rhein Main Wald Thüringer Teil Schwarzwald Gebirge Neckar Saale Jura], T10: [Stadt Berlin Hamburg Elbe Einw. Magdeburg Stettin Festung Lübeck Provinz]]
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Extrahierte Ortsnamen: Winberg Frankreich Elsaß-Lothringen Breusch Rhein
33
Sem in wald, zwischen Colmar, H.-Kreuz und der
Jll, 700 Hektar. Der B r u m a t h e r w a l d, der
H a g e n an e r w a l d (der „heilige Forst") und der
Bienwaldbei Weißenburg an der Pfälzer Grenze.
Die Wälder Lothringens sind zahlreich, jedoch
von geringerer Ausdehnung.
Sämtliche Waldungen des Landes betragen
445,772 Hektar, also fast 31 oj0 der Gesamtoberfläche
des Landes. Es fallen davon auf' Ober-Elsaß
121,776 ha, auf Unter-Elsaß 160,035 ha und auf
Lothringen 163,961 ha.
§ 12.
Werfclssung und 'Dertvclltung.
Perfassung. Elsaß-Lothringen, als unmittel-
bares Neichsland, steht unter dem Reich, in dessen
Namen der deutsche Kaiser die oberste Staatsgewalt
ausübt. Ein Statthalter, dem seit dem 1. Oktober
1879 ein Teil der kaiserlichen Befugnisse übertragen
ist, residiert in Straßburg. Ihm zur Seite steht ein
Ministerium, dieses zerfällt in drei Abteilungen,
nämlich: I. Abteilung des Innern; Ii. Abteilung
für Justiz- und Kultusangelegenheiten; Iii. Abteilung
für Landwirtschaft, Finanzen und Domänen. An der
Spitze desselben steht ein Staatssekretär, an der
Spitze der Abteilungen Unterstaatssekretäre.
Verwaltung. An der Spitze der Verwaltung
der drei Bezirke steht je ein Bezirkspräsident. Der
Verwaltung jedes Kreises steht ein Kreisdirektor vor,
mit Ausnahme der Stadtkreise Straßburg und Metz,
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T21: [Erde Sonne Tag Jahr Mond Zeit Stunde Punkt Abschnitt Periode], T32: [Vgl Stadt Aufl Frankreich fig Maas Sch. Einw. Vergl Festung]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T80: [Rhein Stadt Festung Mainz Maas Straßburg Frankreich Metz Elsaß Deutschland], T81: [Sonne Erde Tag Mond Himmel Nacht Stern Zeit Licht Stunde]]
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37
Steuern und Zölle. Dieselben scheiden sich in
direkte und indirekte Steuern.
An der Spitze der direkten Steuern steht in
jedem der drei Bezirke ein Steuerdirektor, dem zur
Veranlagung der Steuern und zur Ueberwachuug des
Katasterwesens in jedem Kreise zwei bis drei Steuer-
kontroleure untergestellt sind: Direkte Steuern sind:
Grund-, Personal-, Patent-, Mobiliar-, Thür- und
Fenstersteuer.
Der Verwaltung der indirekten Steuern
steht ein Generaldirektor in Straßburg vor. Das
Land zerfällt in elf Hauptamtsbezirke, und zwar sind
in Diedenhosen, Metz, Saarburg, Schirmeck, Münster
und Altkirch Hauptzollämter, denen je ein Oberzoll-
inspektor vorsteht, in Mülhausen, Colmar, Straßburg,
Hagenau, Saargemünd Hauptsteuerämter, an deren
Spitze Obersteuerinspektoren stehen. Jedem dieser Aem-
ter stehen zur Ueberwachuug der Steuer- und Neben-
Zollämter sowie zur Leitung des Aufsichtsdienstes Ober-
grenzkontrolenre resp. Oberstenerkontroleure uuter.
Das Forstwesen zerfällt in drei Forstabtei-
lungen, entsprechend den drei Bezirken des Landes,
deren Vorsitzende die Bezirkspräsidenten sind. Die
Forstabteilung Ober-Elfaß zählt drei Forstmeister-
bezirke, die sich wiederum in 17 Oberförstereien
gliedern, die Forstabteilung Unter-Elsaß vier Forst-
me.sterbezirke mit 24 Obersörstereien, die Forstab-
teilung Lothringen fünf Forstmeisterbezirke mit 22
Oberförstereien.
Das Bergwesen steht dem Ministerium unter.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T32: [Vgl Stadt Aufl Frankreich fig Maas Sch. Einw. Vergl Festung], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
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38
Das Land zerfällt in zwei Bezirke, Elfaff und Loth-
ringen, an deren Spitze Bergmeister stehen.
Das Bauwesen teilt sich in Wasserbau-
Verwaltung und Hoch- und Wegebauver-
waltung. Die^ Wasserbauverwaltuug teilt sich in
7 Wasserbaubezirke, denen Wasserbauinspektoren vor-
stehen. Die Hoch- und Wegebauverwaltung umfaßt
drei Bezirke unter Bezirksiuspektoren, denen sich der
Landesverteiluug entsprechend Kreisbauinspektoren
unterordnen.
Landwirtschaft und M e l i o r a t i o n s-
wesen. Dem landwirtschaftlichen Interesse des
Landes dienen folgende Anstalten: das Laudesgestüt
zu Straßburg, die landwirtschaftliche Versuchs-
statiou zu Rufach, die Obst- und Gartenbauschule zu
Brumath, die landwirtschaftliche Schule zu Rufach,
die Technische Winterschule in Straßburg sowie die
Fischzuchtanstalt zu Hümngeu.
Das Meliorationswesen umfaßt vier Bezirke:
Straßburg, Zaberu, Colmar und Metz, denen Melio-
rations-Bauinspektoren vorstehen.
M i l i t ä r w e s e n. In Elsaß-Lothringen steht
das Xv. Armeekorps, bestehend aus der 30. Division
(Metz) und der 31. nud 33. Division (Straßburg);
außerdem sind noch Teile des Viii., Xii. und Xiv.
Armeekorps sowie zwei bayrische Infanterie- und ein
Kavallerieregiment dorthin verlegt worden. Das Ge-
neralkommando befindet sich in Straßburg. Festungen
ersten Ranges sind Metz und Straßburg, außerdem
sind noch Diedenhosen, Büsch und Neubreisach befestigt.
TM Hauptwörter (50): [T32: [Vgl Stadt Aufl Frankreich fig Maas Sch. Einw. Vergl Festung], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T28: [Schlacht Heer Feind Mann Armee Napoleon Franzose General Truppe Preußen]]
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TM Hauptwörter (200): [T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T199: [Universität Berlin Bibliothek Leipzig Schloß München Jahr Museum Schule Gymnasium], T17: [Uhr Feind Truppe General Schlacht Armee Napoleon Kampf Angriff Stellung], T75: [Strom Elektrizität Ende Eisen Magnet Elektricität Körper Draht Funke Leiter]]
Aufhebung der Leibeigenschaft in Rußland.
dieser Residenzwechsel große Aufregung und es brachen dort arge Tumulte aus. Im November 1865 wurde das Parlament zum erstenmal in Florenz eröffnet. —
152. Europa während und nach dem italienischen Kriege.
Die Geschichte Oestreichs und Frankreichs fiel während des italienischen Krieges mit der Geschichte desselben zusammen; England nahm an der Umgestaltung Italiens nur durch diplomatische Beziehungen Theil, Rußland aber benutzte diese Zeit, um sich von seinen Niederlagen zu erholen und innere Reformen auszuführen, ohne deshalb auf eine Beobachtung jener Ereignisse und seinen Einfluß dabei zu verzichten. In Deutschland aber trat die nationale Bewegung, welche seit einiger Zeit stillgestanden zu haben schien, wieder lebendig in den Vordergrund. Wir wenden uns zuerst zu
a. Ruß land. Die schwierigste Aufgabe stellte sich Alexander Ii., indem er die Leibeigenschaft der Bauern in Rußland aufheben wollte, ein Plan, welchen schon Alexander I. aufgefaßt und wieder fallen gelassen hatte. — Die Nothwendigkeit, den im Kriege tief 1 gesunkenen Wohlstand der Nation neu zu beleben, mußte die ' dringendste Aufgabe der Regierung fern; deshalb wurde Rußland mit einem Eisenbahnnetz überzogen, die Zölle herabgesetzt, manche Erleichterung des Verkehrs getroffen und der Versuch gemacht, der Corruption der Beamten zu steuern; aber das alles hals nicht, wenn nicht die productive Kraft selbst entfaltet wurde. — Das schien aber nur möglich zu sein, wenn man dem Bauer Liebe zu dem Boden einflößte, welchen er bebaute, d. H. indem man ihn zum freien Eigenthümer machte. Nach einer 1858 angestellten Volkszählung gab es im europäischen Rußland, in Sibirien und Transkankasien 23 Millionen Leibeigene. Im I. 1857 wurde in Petersburg eine kaiserliche Commission, eingesetzt, welche die wichtige Maßregel vorbereiten sollte; sie kam aber nicht recht vorwärts, da der Adel der Bauernemancipation entgegen war und die Bauern selbst nicht recht begriffen, was man mit ihnen vorhabe. Der Kaiser aber ließ sich durch keine Schwierigkeiten bewegen, sein Ziel aufzugeben. Durch ein Manifest vom 3. März (19. Febr.) 1861 sprach er die Aufhebung der Leibeigenschaft aus; am 17. März wurde dasselbe in allen Kirchen verlesen. Damit die eintretende Veränderung nicht zu plötzlich und schädlich wirke, ist für eine
TM Hauptwörter (50): [T34: [Krieg Frankreich England Deutschland Preußen Frieden Rußland Napoleon Kaiser Jahr], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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Extrahierte Personennamen: Alexander_Ii Alexander Alexander_I.
Extrahierte Ortsnamen: Rußland Florenz Europa Frankreichs England Italiens Deutschland Sibirien Petersburg
382
Neueste Geschichte. 3. Periode.
tung erhob sich gegen das seit 1855 bestehende Concordat. So lange dieser die Macht der römischen Kirche begünstigende Vertrag Geltung hatte, schien eine Neugestaltung der Staatsverhältnisse nicht möglich zu sein. Schon 1867 wurde ein Antrag auf die Aushebung desselben im Reichstage gestellt; er wurde zwar abgelehnt, aber im nächsten Jahre drei konfessionelle Gesetze festgestellt, welche dem Staate die Leitung des Schulwesens übertrugen, die Civilehe gestatteten und die Rechte der verschiedenen Religionsverwandten ordneten. Die Geistlichkeit, deren Befugnisse dadurch sehr eingeschränkt wurden, widersprach, aber vergeblich. Was nun vom Concordate noch Htlmg war, wurde nach der Annahme der päpstlichen Unfehlbarkeit im Jahre 1870 als durch dieselbe für aufgehoben erklärt, weil das persönliche Wesen des Papstes und seine Gewalt nun nicht mehr die nämliche sei, wie zur Zeit der Abschließung des Concordates. Daß diese kirchlichen Kämpfe in Oestreich das Volksleben tief bewegten, war bei dem großen Anhange, der sich um den Klerus schaarte, leicht verständlich. Die Gegenpartei aber beutete alles aus, was zur Schwächung des clericalen Ansehns diente. Einer der schlimmsten Vorfälle dieser Art war die Entdeckung der an einer Nonne, Barbara Ubryk, verübten Grausamkeit. Diese Unglückliche war wegen eines Vergehens gegen die klösterliche Zucht 1848 im Kloster der Karmeliterinnen zu Krakau in den Kerker geworfen worden und schmachtete nun in demselben bereits 21 Jahre, hülflos und vergessen. Auf eine namenlose Anzeige wurden Nachsuchuugen angestellt; man fand sie wahnsinnig, in bedauernswerter Blöße, in finstrer Zelle auf altem Stroh. Diese unmenschliche Härte erregte einen Sturm von Unwillen und Zorn. Ein Prozeß gegen die Aebtissin und den Beichtvater des Klosters wurde eingeleitet, nicht lange darauf jedoch eingestellt. Aber das Ministerium beschränkte durch eine Verordnung die Straf-gewalt der geistlichen Behörde über Mönche und Nonnen. Wichtig in Beziehung auf äußere Verhältnisse war der Condolenzbesuch, welchen Napoleon Iii. mit seiner Gemahlin nach dem unglücklichen Ende Maximilians von Mexico dem östreichischen Kaiserpaar in Salzburg abstattete, August 1867. . Wahrscheinlich sollte zugleich der Versuch eines Bündnisses gegen Preußen gemacht werden, doch ging Oestreich daraus nicht ein. Im October 1869 ereignete sich ein Aufstand in Dalmatien gegen die dortige Einführung des neuen Militärgesetzes. Er konnte nur mit Waffengewalt unterdrückt werden. —
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T58: [Kloster Jahr Mönch Kirche Schweiz Bischof Abt Zürich Bonifatius Bern], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T106: [Kloster Jahr Schule Mönch Kirche Kind kranke Frau arme Knabe], T77: [Papst Bischof Kaiser Rom Kirche König Heinrich Erzbischof Gregor Papste], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester]]
Extrahierte Personennamen: Barbara_Ubryk Napoleon Maximilians_von_Mexico Maximilians August Oestreich
444
Neueste Geschichte. 3. Periode.
und die diplomatische Verbindung abgebrochen. Endlich that der Papst den bedeutungsvollen, eine künftige Wiederherstellung des Friedens nicht wenig erschwerenden Schritt, daß er am 5. Febr. 1875 in einem Rundschreiben an die preußischen Bischöfe „allen, welche es angeht und dem ganzen katholischen Erdkreise" erklärte, „daß jene Gesetze, welche die göttliche Verfassung der Kirche vollständig umstürzen und die heiligen Gerechtsame der Bischöfe gänzlich zu Grunde richten, ungültig seien."
Dieser heftige Angriff auf die staatliche Gesetzgebung Preußens machte es für die Staatsregierung unvermeidlich, die Kraft der Gesetze sicher zu stellen und die der staatlichen Ordnung drohende Störung zu verhindern. Die Artikel der Verfassung, auf welchen die Stellung der katholischen Kirche in Preußen beruhte, wurden aufgehoben. Dann wurde die Gewährleistung der Leistungen aus Staatsmitteln an die römisch-katholischen Bisthümer und an die Geistlichen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht (Sperrgesetz); die geistlichen Orden in Preußen, die ihre Verhaltungsvorschriften und Verordnungen in der Mehrzahl von Vorgesetzten empfingen, welche im Auslande lebten, wurden aufgehoben. Seit 1855 war die Zahl der Klöster und Ordensstationen von 69 bis auf 914 gestiegen. Die Verwaltung des Vermögens der katholischen Kirchgemeinden wurde der bisher ausschließlichen Befngniß der Geistlichen entzogen und in die Hand der Gemeinde gelegt; endlich erhielten die Aufsichtsrechte des Staates bei der Verwaltung der Bisthümer ihre gesetzliche Ordnung.
Mit diesen Vervollständigungen der Maigesetzgebung war man bei einem ersten Abschluß des verhängnißvollen Kampfes angekommen. Die Erörterungen waren erschöpft; es konnte sich im weiteren Verlaufe nicht mehr um wesentliche neue Maßregeln, sondern nur um die Ausführung der Gesetze handeln. Die Regierung ließ sich durch den ihr entgegengehaltenen Widerstand von der Entschiedenheit ihres Verfahrens nicht abdrängen. Jedermann fühlte die Schwere der Zustände, aber selbst die unleugbaren, schreienden Nothstände führten zu keiner Unterwerfung unter das bürgerliche Gesetz. Schon seit 1875 standen acht Bisthümer ohne Oberhirten da; die Zahl der katholischen Gemeinden, welche keine Pfarrer hatten, weil man sich nicht dazu verstehen wollte, der gesetzlichen Anzeige neuer Psarrwahlen bei der Regierung nachzukommen, war zu einer bedauerlich großen Zahl angewachsen. Eine Fortdauer dieses Zustandes auch nur auf ein Menschenalter hinaus
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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10
Mittlere Geschichte. 1. Periode, deutsche.
Vermählung — erhalten haben. Die Kleidung war kunstlos aus Fellen und Linnen verfertigt. Die Gesetze unserer Vorfahren waren sehr einfach. Das Gericht, wozu die ganze Volksgemeinde erscheinen durfte, wurde an einem Hügel, oder unter alten Eichen oder bei einem aufgesteckten Zeichen: einem Schild oder einer Fahne, gehegt. Konnte man die Schuld oder Unschuld eines Beklagten nicht ausmittelu, so mußte er einen Eid leisten. Aber da kamen manche Fälle vor, wo nichtswürdige Menschen einen falschen Eid geleistet hatten, und nun nahm man zu einem sichereren Mittel, wie man glaubte, seine Zuflucht, zu den Ordalien oder Gottesurtheilen. Hierbei, glaubte man, übernähme Gott selbst die Entscheidung. Die gewöhnlichsten Ordalien bestanden aus folgenden: die Feuerprobe. Der Angeklagte mußte vier und einen halben Schritt laufen mit einem glühenden Eisen auf der flachen Hand; dann wurde diese in ein Säckchen gebunden und versiegelt. War nach drei Tagen keine Brandwunde da, so sprach man ihn als unschuldig los. Aus eine ähnliche Art verfuhr man beim Kesselsange, wo der Beschuldigte mit entblößtem Arme in einen Kessel voll kochenden Wassers fahren und einen auf dem Grunde liegenden Ring herausholen mußte. Bei der Wasserprobe wurde der Verklagte an Händen und Füßen gebunden und so ins Wasser geworfen; sank er unter, so zog man ihn geschwind als unschuldig heraus: schwamm er, so wurde er als schuldig bestraft. Bei der Kreuzprobe wurden der Angeklagte und der Kläger jeder an ein Kreuz mit ausgebreiteten Armen hingestellt; wer zuerst ermüdete, hatte den Proceß verloren. Oft wurde auch das Recht durch einen Zweikampf erwiesen, und dies ist der Ursprung der Duelle, die leider bis jetzt noch bei uns zuweilen vorkommen. Daß alle diese Mittel gar sehr unzuverlässig waren, sehen wir zwar jetzt wohl ein; aber damals hatten die Leute den Glauben, daß in dem Ausgange des Gottesurtheils Gott selbst die Schuld oder Unschuld sichtbar werden lasse.
Wenn ein Stamm ein neues Land erobert hatte, so wurden gewöhnlich die Besiegten Leibeigene und die Sieger Herren. Aus diesen bildete sich dann der Adel. Der König oder Fürst vertheilte die Ländereien nach Gutdünken an seine treuen Begleiter, doch so, daß er ihnen die Besitzung wieder nehmen und einem Andern geben konnte, und wenn der Besitzer starb, so fiel sie wieder an den König zurück, der sie dann auf's neue, entweder an den Sohn des Verstorbenen oder an einen Andern, vergab.
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58
Mittlere Geschichte. 2. Periode. Deutschland.
Mitleid mit dem Manne empfand, der in der Zeit, wo er sich so sorglos dem Vergnügen hingab, verrathen werden sollte. „Es komme daraus, was da wolle," dachte sie, „ich will ihn warnen: ehrlich währt ja am längsten." Sie flüsterte ihm also zu, er solle sich vorsehen; das und das solle jetzt geschehen. Der Graf dankte, schlich sich eilends fort, und als die Soldaten Otto's anrückten, wurden sie wohlvorbereitet empfangen und zurückgetrieben. Otto erfuhr bald die Ursache des Mißlingens; aber er war gegen seine Schwester nicht ungehalten, und als der Graf um die Hand seiner Wohlthäterin anhielt, gab er sogleich seine Einwilligung.
Otto I. starb plötzlich 973 auf dem Schlosse Memleben in Thüringen, und liegt zwischen seinen Frauen Edith und Adelheid im Dome in Magdeburg vor dem Altare begraben.
59. Ritterwesen. — Faustrecht. — Turniere.
Schon bei den alten Germanen gab es einen Unterschied der Stände; es gab Freie und Unfreie oder Rechtlose; und unter jenen, wie unter diesen fand wieder ein Unterschied statt. Die Freien schieden sich in gemeine Freie und edle Freie (Edelinge oder Adelinge), von welchen die letzteren allein die ursprünglich Freien (die Semperfreien) waren, welche ein angebornes Eigenthum, Allod, nach dem Erstgeburts-Recht vererbbar, besaßen. Außer ihnen gab es noch zins- oder dienst-pflichtige Hörige (Leute, Liten) und Sklaven (Schalke), die als Kriegsgefangene, im Spiel oder auf andere Art ihre Freiheit verloren hatten und völlig rechtlos waren. Aus diesen Liten und Schalken, welche frei gelassen werden konnten, bildeten sich die gemeinen Freien, die aber erst in der dritten Generation in den Genuß aller Rechte der Freien traten.
Aus diesen Standes-Unterschieden entwickelte sich in Folge der Kriege und Eroberungen das Lehnswesen des Mittelalters, das sogenannte Feudalsystem. Alles eroberte Land nämlich wurde unter die alten und neuen Besitzer getheilt, dergestalt aber, daß das den Ueberwundenen belassene Land gewisse Zinsen oder Leistungen zu gewähren hatte. Das übrige Land theilte der Sieger unter seine Gefährten (Vasallen), wofür sie ihm zum Heerbann verpflichtet wurden. Aller Besitz ging also von dem Landesherrn aus, er war der allgemeine Lehnsherr. Der König erhielt aber durch das Recht der Eroberung noch einen besondern Antheil an
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter], T83: [Karl Heinrich König Otto Sohn Reich Kaiser Sachsen Ludwig Herzog], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe]]
TM Hauptwörter (200): [T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T72: [Kloster Kirche Jahr Bischof Kaiser Karl Otto Dom Grab Leiche]]
Extrahierte Personennamen: Otto Otto_I. Edith
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Schlosse_Memleben Thüringen Magdeburg